„Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,

als seit ca. 2007 auf Unterkiefer-Protrusionsschienen-Therapie spezialisierte Zahnarztpraxis fertigen wir diese Schienen nur nach ärztlicher Indikationsstellung an. Unsere Aufgabe ist es zu prüfen, ob eine medizinisch indizierte Schiene bei Ihrem Patienten/in zahnmedizinisch eingesetzt werden kann und ihn/sie dann ggf. damit zu versorgen.

Daher bitten wir im Idealfall um folgenden Überweisungstext:

“Bitte um zahnärztliche Prüfung der Möglichkeit und ggf. der Versorgung des/der o.g. Patienten/in mit einer individuellen und verstellbaren Unterkiefer-Protrusionsschiene. PAP-Therapie nicht durchführbar.” Diese Verordnung kann formlos erfolgen, also auf einem Rezept, als Text in einem Brief oder im Befund einer PG o.ä.

Bitte geben Sie Ihrem Patienten eine befundete Nativ-Messung (PG, PSG, PAT o.ä.) mit.

Für weitere Hinweise (z.B. HNO-seitig angeratene OPs) sind wir ebenfalls dankbar.

  • Nach der Erstberatung werden wir Ihnen durch einen ersten Arztbrief (Fax oder über KIM) berichten, wie der Sachstand ist und wie wir verblieben sind.
  • Einen zweiten Arztbrief (Fax oder über KIM) erhalten Sie nach dem 1. Kontrolltermin nach der Eingliederung der Schiene. Bei OSAHS-PatientInnen verbunden mit der Bitte an den Patienten, sich zwecks Kontrolluntersuchung wieder bei Ihnen zu melden.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Patienten gelegentlich besorgt sind, ihren eigenen Zahnarzt für eine Schienentherapie „zu verlassen“. Als darauf spezialisierte Praxis arbeiten wir regelmäßig mit den Hauszahnärzten der Patienten zusammen und teilen diesen etwaig vor Schienentherapie zu behandelnde Befunde mit. Wir bieten bei SchnarchFrei NUR die Schienentherapie an. Die weitere, normale Behandlung erfolgt weiter beim bisherigen Zahnarzt.

Gesetzlich Versicherte:
Gesetzlich Versicherte bringen zu ihrer Erstberatung neben o.g. Befunden bitte ihre Versichertenkarte mit. Ausserdem brauchen sie eine Verordnung eines/r Artztes/Ärztin über eine Unterkieferprotrusionsschiene. Diese kann für Kassenpatienten nur durch Ärzte/Ärztinnen ausgestellt werden, welche zur GKV-Abrechnung einer Polygrafie berechtigt und angemeldet sind. 
Idealerweise lautet der Verordnungstext: „Bitte um zahnärztliche Prüfung der Möglichkeit und ggf. der Versorgung des/der o.g. Patienten/in mit einer individuellen und verstellbaren Unterkiefer-Protrusionsschiene. PAP-Therapie nicht durchführbar.“
Dabei bedeutet „Nicht-Durchführbarkeit“ bereits die verbale Ablehnung der Therapie durch Ihre/n PatientIn. Ein Behandlungsversuch mit Abbruch muss u.W.n NICHT stattgefunden haben. Die Verordnung ist NICHT an z.B. das laufende Quartal gebunden. Es gibt auch KEINE Formvorschrift. D.h. sie kann in Briefform, am Ende des PG-Berichts, auf einem Rezept auf einer Heimittelverordnung o.ä. erfolgen.

Privatversicherte:
Hier kann eine Verordnung von jedem Arzt/Ärztin völlig formlos erfolgen, z.B. „Bitte UK-PS-Therapie wg. OSAHS“. Vor einer Schienen-Therapie bei uns erhalten Privatversicherte auf Wunsch einen Heil- und Kostenplan, damit hinsichtlich anfallender Kosten vorab völlige Transparenz herrscht. 

Sollten Sie Fragen zur Therapie mittels Unterkiefer-Protrusionsschienen haben oder etwas bzgl. der Behandlung Ihrer Patienten besprechen wollen, stehen wir Ihnen gerne flexibel zur Verfügung.

 

Mit freundlichen, kollegialen Grüßen!

Dr. Elio Adler & Kollegen

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